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GESELLSCHAFTS-RECHT

Vorsicht bei englischer GmbH = Ltd.!

Eine englischen Limited-Gesellschaft (Ltd.) ist in Deutschland insolvenz-fähig. Insofern gilt die Rechtsprechung zu den sogenannten „Übersee-Ring“-Entscheidungen. Ist die Gesellschaft nicht mit ausreichendem Ka-pital ausgestattet und ausschließlich in Deutschland tätig gewesen, so kommen die Gesellschafter nicht in den Genuss einer Haftungsbe-schränkung. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gesellschaft als missbräuchliche Auslandsgründung eine reine Briefkastengesellschaft dargestellt hat
Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 14.5.2003 – 67g IN 358/02 (n.rk.)


Demnächst eigene Homepage "BB-Gesellschaftsrecht"!

Wir bereiten zur Zeit eine eigene Homepage "Gesellschaftsrecht" vor. Wir werden dort insbesondere GmbH-Probleme darstellen.