Eine englischen Limited-Gesellschaft (Ltd.) ist in Deutschland insolvenz-fähig. Insofern gilt die Rechtsprechung zu den sogenannten „Übersee-Ring“-Entscheidungen. Ist die Gesellschaft nicht mit ausreichendem Ka-pital ausgestattet und ausschließlich in Deutschland tätig gewesen, so kommen die Gesellschafter nicht in den Genuss einer Haftungsbe-schränkung. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gesellschaft als missbräuchliche Auslandsgründung eine reine Briefkastengesellschaft dargestellt hat Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 14.5.2003 – 67g IN 358/02 (n.rk.)
Demnächst eigene Homepage "BB-Gesellschaftsrecht"!
Wir bereiten zur Zeit eine eigene Homepage "Gesellschaftsrecht" vor. Wir werden dort insbesondere GmbH-Probleme darstellen.