Ein Insolvenzantrag des Schuldners ist nur dann zulässig, wenn diese dem Gericht die wesentlichen Tatsachen mitteilt, die für den Nachweis eines Eröffnungsgrunds erforderlich sind. Sind die Angaben des Schuldners unzureichend, so hat das Gericht im Schuldner konkret die einzelnen Beanstandungen mitzuteilen, wobei der Hinweis auf ein amtliches Formular gemäß dem § 305 Insolvenzordnung nicht ausreicht.
BGH, Beschl. vom 12.12.2002 – IX ZB 462/02
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