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RESTSCHULDBEFREIUNG |
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Restschuldbefreiung nach der Insolvenz...
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Die Restschuldbefreiung ist wörtlich zu nehmen. Nach der (Normal-)Insol-venz oder der Verbraucher-Insolvenz verbleiben in der Regel erhebliche Rest-Schulden. Um ein "Lebenslänglich" für den Schuldner zu vermeiden, bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit an, innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist mit dem Insolvenzantrag die Restschuldbefreiung zu beantragen.
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Falschangaben des Schuldners
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können zur Versagung der Restschuldbefreiung führen, wenn sie nach § 290 I Nr. 2 innerhalb von 3 Jahren vor der Stellung des Antrages ge-macht wurden. Schuldner S hatte vier Jahre vor dem Antrag auf Restschuldbefreiung un-richtige Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-nisse gemacht, um so Erwerbsunfähigkeitsrente zu erhalten. Er unterließ es, seine selbständige Erwebstätigkeit als Gastwirt anzugeben. Später beantragte er Restschuldbefreiung und unterließ es, die früheren unrich-tigen Angaben richtig zu stellen. Das zuständige Amtsgericht versagte die Restschuldbefreiung mit der Begründung, daß der Schuldner die aus-serhalb der Drei-Jahres-Frist des § 290 I Nr.2 InsO gemachten Angaben innerhalb der Drei-Jahres-Frist nicht richtig gestellt und somit aufrecht-erhalten habe. Der BGH sah dies anders. Da der Schuldner die entscheidenden Angaben ausserhalb der Drei-Jahres-Frist gemacht habe, sei für eine Versagung des Restschuldbefreiung kein Raum.
BGH, Beschluß vom 22.5.2003 – IX ZB 456/02
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Schuldner-Obliegenheiten
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Eine Versagung der Restschuldbefreiungsgruppen nicht schon allein des-halb in Betracht, weil der Schuldner die Wahl einer anderen Steuerklasse unterlässt. Ein Wechsel der Steuerklasse würde nämlich zur Vorausset-zung haben, dass der andere Ehegatte in dem Wechsel einwilligt. Eine solche Einwilligung kann jedoch von dem anderen Ehegatten, der nicht Schuldner ist, nicht verlangt werden.
Eine andere Situation wäre gegeben, wenn der Schuldner ohne sachlich erkennbaren Grund von der Steuerklasse IV zur Steuerklasse V wechselt.
AG Duisburg, Beschl. vom 29.1.2002 - 62 IN 53/00
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