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Staatsschutz und Mzoudi

Freispruch – Pfusch bei der Bundesanwaltschaft?
Der „Terroristen-Prozess Mzoudi“ vor dem Oberlandesgericht Hamburg hat spätestens seit der Aufhebung des Haftbefehls seltsame Züge ge-nommen. Fest steht offensichtlich, dass der Angeklagte die Al-Qaida-Attentäter kannte und in einem Camp gewesen ist. Mehr aber nicht. Deshalb „Im Zweifel für den Angeklagten“. Das Hamburger Gericht hat permanent beanstandet, dass die Generalbundesanwaltschaft mit unzu-reichenden Beweisen gearbeitet hat. Selbst die strafprozessrechtlich höchst fragwürdige Methode der Benennung dubioser Dokumente und die Vernehmung angeblicher Zeugen hat der Seriösität der Bundesan-waltschaft nach dem jetzigen Sachstand mehr geschadet als genutzt und die Frage aufgeworfen, ob die Bundesanwaltschaft politischen In-teressen oder der Rechtspflege dient. Prozessbeobachter fühlen sich an die Dienstzeit des wenig erfolgreichen Generalbundesanwalts Reb-mann erinnert, der seinerzeit bei den Terroristen-RAF-) und Spionage-Prozessen mit einer fragwürdigen Öffentlichkeitsarbeit und eigenartigen Rechtsinterpretationen aufgefallen war. Der Prozess gegen Mzoudi bewies ausweislich der richterlichen Kritik, dass die Bundesanwaltschaft unter der Ägide des früheren Zivilrichters Hemberger strafrechtlich mehr als eine Schlappe erlitten hat. Es scheint so, als ob das fast krampfhafte Festhalten an fehlenden Beweisen oder ein möglicherweise fragwürdig erlangtes „Beweis“-Material der Rechtspflege nicht zum Nutzen gereicht. Das Hamburger Oberlandesgericht hat jedenfalls verdeutlicht, dass es den Angeklagten aufgrund einer bloßen Bekanntschaft mit den mutmaß-lichen Attentätern nicht verurteilen kann. Der erfolglose Bundesanwalt Hemberger kündigte die Revision an. Hier kann die Bundesanwaltschaft jedoch nur Erfolg haben, wenn sie dem Hamburger Oberlandesgericht Verletzungen der Rechtsnormen nachweisen kann. Man darf gespannt sein.
Ein weiteres Problem unseres Rechtsstaates dürfte der Umgang unserer Bundesbehörden mit Geheimmaterial, Verschlusssachen und das Aufbau-schen von halbseidenen Zeugen sein. Der Staatsschutz scheint nach wie vor ein „Staat im Staate“ zu sein.
Inzwischen hat der Bundesgerichtshof auch die Verhandlung des bereits verurteilten Mossadegh an das Oberlandesgericht Hamburg zurückver-wiesen, da es nicht mit unserer Rechtsordnung vereinbar ist, daß die Bundesanwaltschaft und ein deutsches Gericht dem Angeklagten Ent-lastungszeugen vorenthalten. Inzwischen verstärkt sich die Kritik an den "Schurken-Diensten" im Sinne der USA.
Es wird immer wieder reklamiert, daß die angeblichen Kriegssgründe, der Besitz unerlaubter Waffen, im Irak nicht nachgewiesen werden konnten.
Im Dezember 2004 hat zudem das Oberste britische Gericht die sog. "Anti-Terror-Gesetze" der Regierung Blair für rechtswidrig und als Verstoß gegen die Menschenrechte erklärt.


"Queen Margret"

Die Hanauer Ex-Oberbürgermeisterin Margret Härtel war der Untreue u.a. angeklagt worden, da sie per Dienstwagen zum Privatarzt nach Warschau gefahren sein und zudem oppulente Bewirtungskosten als „Dienst-Essen für 777 Euro“ deklariert hatte. Es kam zur Entfernung aus dem Amt per Amtsenthebungsverfahren und zur Anklage, wobei der erste Strafprozess wegen Befangenheit eines Richters platzte. Deshalb musste die Prozedur wiederholt werden. Angesichts des Umfanges der Vorwürfe einerseits und der monatelangen Veröffentlichungen in den Medien, den politischen Anfeindungen und der geschwächten Gesund-heit der Angeklagten, regte die Strafkammer im 2. Strafprozess eine Einstellung gegen 4.000 Euro an. Verteidigung und Staatsanwaltschaft stimmten zu, da das „öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung“ nicht mehr gegeben sei. Dieser Fall zeigt exemplarisch, dass die öffentliche Meinungsbildung für den Täter mehr als eine Strafe sein kann.


Sterbe-Hilfe und "Menschlichkeit der Justiz"

Am 26. September verstarb in Berck-sur-Mer der 21jährige Franzose Vincent Humbert. Er war nach einem Verkehrsunfall gelähmt, fast blind und konnte nicht mehr sprechen. Im Dezember 2002 hatte er den ei-genen Willen gegenüber dem französischen Präsidenten geäußert, ster-ben zu dürfen. Am 24.9. hatte seine Mutter versucht, ihn mit Gift zu töten. Er starb, nach dem die Ärzte ihre therapeutischen Bemühungen eingestellt hatten. Im Hinblick auf die zu zu prüfende Strafbarkeit der Sterbehilfe kündigte der französische Justizminister "größtmögliche Menschlichkeit der Justiz" an.


"Hitler-Gruß" ohne Folgen

Das Berliner Amtsgericht stellte das Verfahren gegen einen 52jährigen Berliner ein. Dieser hatte seinem Hund "Adolf" befohlen: "Adolf - mach den Gruß", worauf der Vierbeiner den rechten "Arm" hob. Übrig blieben nur die Fällen, in denen das zweibeinige Herrchen selbst den Arm zum "Hitler-Gruß" erhoben hatte. Der "Dauer-Querulant" wurde verurteilt.


Mundraub 2003

Der Gesetzgeber droht bei Diebstahl mit Haft bis zu 5 Jahren oder Geldstrafean. Neben dem „normalen Diebstahl“ gib weitere Varianten wie den besonders schweren Fall des „Einbruchs“ und den Mini-Diebstahl „geringwertiger Sachen.“ Was ist geringwertig? Früher waren es Sachen bis zu 50 DM und infolge der „Inflation“ wohl bis zu 50 Euro. Jedenfalls hat das Oberlandesgericht Hamm 43 Tafeln Schokolade noch als geringfügig eingestuft. Diese Entscheidung hat insbesondere Bedeutung für die unzähligen Ladendiebstähle.


Wenn die Zelle stinkt...

Die Unterbringung in einem mehrfach belegten Haftraum verstößt jeden-falls dann gegen Artikel 1 I Grundsgesetz, Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, wenn entweder die Toilette nicht abge-trennt oder nicht gesondert entlüftet ist sowie gleichzeitig die Mindest-maße hinsichtlich des erforderlichen Luftraums von 16 Quadratmetern oder hinsichtlich der erforderlichen Bodenfläche von 7 Quadratmetern jeweils pro Gefangenen nicht eingehalten werden.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.7.2003 – 3 Ws 578/03


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