Die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid ist unzulässig, wenn der Vollstreckungstitel im materiell rechtswidrig und die Durchführung des Mahnverfahrens, in dem der Anspruch nur vereinfacht geprüft wird, missbräuchlich veranlasst wurde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das gerichtliche Mahnverfahren nicht durch den Arzt, sondern durch einen Factoring-Unternehmen betrieben wird und der Schuldner im Mahnverfahren gezwungen wäre, Einzelheiten aus den Arzt-Patient-Verhältnis preiszugeben. In diesem Fall ist der Vollstreckungsbescheid wegen der unter Verletzung der Schweigepflicht des Arztes erfolgten Abtretung nach § 203 StGB i.V.m. § 134 BGB materiell rechtswidrig und die anschließende Vollstreckung nach § 826 BGB auf Grund der Kenntnis des Gläubigers sittenwidrig. Landgericht Heilbronn, Urt. vom 26.2.2003 – 1b O 192/02 = NJW 2003,2389
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